Gesellschaft Schweizerischer Rosenfreunde

Statuten
1. Name
Unter der Bezeichnung „Gesellschaft Schweizerischer Rosenfreunde“ besteht ein Verein im Sinne von Art.60ff ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
2. Zweck
Förderung der Liebe zur Rose, ihre Verbreitung und Pflege
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jedermann werden, der sich zur Rose hingezogen fühlt oder beruflich mit ihr zu tun hat, nämlich:
a) Rosenliebhaber
b) Rosenkultivateure und Rosenhandel
c) Unterstützende Mitglieder
Nach Anmeldung erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand. Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 30. November anzuzeigen, wenn die Mitgliedschaft für das folgende Jahr gelöscht werden soll. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Jahrestagung.
Mitglieder, die sich um die Gesellschaft in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Jahrestagung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Finanzierung
Die Einnahmen stammen aus den Mitgliederbeiträgen und aus freiwilligen Zuwendungen. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar.
5. Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Die Jahrestagung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
6. Jahrestagung
Die Jahrestagung findet jährlich einmal statt. Ihr obliegen:
a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Statutenänderungen, Festlegung der Jahresbeiträge
b) Genehmigung des Arbeitsprogrammes
c) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
d) Wahl von 3 Rechnungsrevisoren, von denen der amtsälteste jedes Jahr ausscheidet
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Anträge des Vorsandes und der Mitglieder
Die Jahrestagung ist den Mitglieder mindestens 30 Tage vorher anzukündigen. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand mit schriftlicher Begründung spätestens 20 Tage vor der Versammlung einzureichen.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Jahrestagung gewählt wird, konstituiert sich der Vorsatnd selbst. Seine Aufgaben bestehen in der Besorgung aller Geschäfte, die nicht der Jahrestagung übertragen sind, und der Ausführung der Beschlüsse der Jahrestagung.
8. Statutenänderung und Auflösung
Statutenänderungen können von der Jahrestagung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung bedarf 2/3 der Stimmen sämtlicher Mitglieder.
9. Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 23. Mai 1059 in Zürich in Kraft gesetzt und von der Jahrestagung vom 1. September 1968 in Schaffhausen ergänzt.
Gelfingen und Neuhausen am Rheinfall
Den 23. Mai 1959/1. September 1968
Der Präsident: Der Aktuar:
Prof. Dr. G. Boesch Dietrich Woessner




